Rückforderung Semesterticket 2025/26
Im Wintersemester 2025/26 wurden vorherige Datenschutzprobleme des Semestertickets offenbar angegangen. Ansonsten hat das Studentenwerk leider verschiedene bekannte Probleme nicht gelöst bekommen. Zudem hat sich die Befürchtung aus der Studierendenvertretung, man könne Preiserhöhungen beim Deutschlandticket ausgeliefert sein, in diesem Semester erstmals bewahrheitet.
Für das neue Semester gibt's natürlich wieder ein Musterschreiben zur Rückforderung des gestiegenen Semesterticketbeitrages:
Musterschreiben Rückforderung unsolidarisches Semesterticket
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Rückerstattung bzw. Befreiung hinsichtlich des im Wintersemester 2025/25 erhobenen Pflichtbeitrages von 208,80 EUR für ein Deutschland-Semesterticket.
Ein Pflichtbeitrag für den Personenverkehr kann nach dem Solidarmodell erhoben werden, wenn sich daraus eine deutlich günstigere Nutzungsmöglichkeit ergibt (BVerwG, 12.05.1999 – 6 C 14.98). Die Verwaltungsgerichte sind bislang beispielsweise davon ausgegangen, dass eine Preisersparnis von 64% oder 85% deutlich günstiger und der Pflichtbeitrag damit verhältnismäßig ist. Ob die hier erzielte Preisersparnis von gerade einmal 40% gegenüber einem deutschlandweit bei verschiedenen Unternehmen erhältlichen Deutschlandticket dafür ausreicht, kann bereits als fraglich betrachtet werden, wenn man bedenkt, dass für diesen vergleichsweise geringen Vorteil das Deutschlandticket auch für Monate bezahlt werden muss, in denen man es nicht benötigt.
Die Preisersparnis ist aber nicht nur gegenüber allgemein erhältlichen Mobilitätsangeboten zu beurteilen, sondern muss einen deutlichen Vorteil auch gegenüber denjenigen Angeboten bieten, die speziell die zu den Beiträgen herangezogenen Personen ansonsten nutzen könnten.
In Leipzig gab es genau genommen schon von Anfang an keinen Bedarf an einem Deutschland-Semesterticket, da die Stadt Leipzig bereits vor dessen Einführung ein vergünstigtes Deutschlandticket anbot, das sich an Personen mit geringem Einkommen richtet und im Rahmen eines sogenannten Leipzig-Passes monatlich kündbar bezogen werden kann. Anhand der aktuellsten Sozialerhebung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung im Hinblick auf die durchschnittlich verfügbaren monatlichen Einkommen und die ortsüblichen Mieten ist davon auszugehen, dass Studierende bei der Einführung des Deutschland-Semesterticket bereits mehrheitlich einen Anspruch auf ein günstigeres und monatlich kündbares Deutschlandticket hatten. Dass die Stadt Leipzig zwischenzeitlich für viele Studierende diese Möglichkeit abgeschafft hat, ist dem Umstand geschuldet, dass durch die übereilte Einführung eines Deutschland-Semesterticket der Eindruck entstand, Studierende (und Auszubildende) benötigten keine Vergünstigungen wie die des Leipzig-Passes. So ist im entsprechenden Beschluss der Ratsversammlung nachzulesen, der Leipzig-Pass biete für diese Personengruppen keine besonderen Vorteile (vgl. Beschluss S. 8f), ein Ausschluss aus der Bezugsberechtigung sie daher hinnehmbar. Ein durch Pflichtbeitrag finanziertes Semesterticket dient aber dem Zweck, eine Vergünstigung zu erzielen, und nicht Grundlage dafür zu sein, eine bereits vorhandene Vergünstigung abzuschaffen. Darüber hinaus ist das Studentenwerk als öffentlich-rechtliche Anstalt aufgrund des Gleichheitssatzes gehalten, den vorteilsbezogenen Beitrag zum Semesterticket auch vorteilsgerecht zu bemessen und wesentlichen Verschiedenheiten der Beitragszahlenden Rechnung zu tragen (BVerwG, 26.06.1990 – 1 C 45.87). Dies hat das Studentenwerk in der Vergangenheit zutreffend umgesetzt durch Ausnahme von der Beitragspflicht oder Rückerstattung beispielsweise bei Personen, die aufgrund eines 9-Euro-Tickets oder eines Schwerbehindertenstatus nach § 228 SGB IX Anspruch günstigere Mobilität hatten. Bei Studierenden, die Anspruch auf ein vergünstigtes Deutschlandticket haben und damit einen wesentlich geringeren oder überhaupt keinen Vorteil durch das Deutschland-Semesterticket haben, fehlt diese Berücksichtigung bislang, so dass die Beitragserhebung auch hinsichtlich des Gleichheitssatzes rechtswidrig sein dürfte.
Tatsächlich bietet das Deutschland-Semesterticket bezogen auf häufig zu erwartende Bedarfe im Rahmen eines Studiums einen im Vergleich zur Kostenlast eher geringfügigen Vorteil. Für den Studienalltag am Hochschulstandort benötigt man in den seltensten Fällen die Möglichkeit, mit der langsamsten verfügbaren Zugklasse deutschlandweit zu reisen. Hier ist ein Fahrrad die zweckmäßigere Alternative, ebenso wäre es ein subventioniertes Ticket für die Kernzonen des ÖPNV, welches das Studentenwerk aber nicht ausgehandelt hat. Für weitere Strecken, beispielsweise für Familienheimfahrten in der vorlesungsfreien Zeit, ist ein Deutschlandticket andererseits wenig zweckmäßig, hier wäre ein Fernzug naheliegender. Die hohe Kostenlast für ein zwangsweise zu beziehendes Semesterticket bindet hier die Mittel, die Studierende sonst nutzen könnten, um sich auf dem Markt die benötigte Mobilität zu beschaffen, so etwa zuletzt die ICE-Flatrate der Deutschen Bahn.
Durch das unterbliebene Aushandeln einer brauchbaren Regelung zur Kindermitnahme missachtet das Studentenwerk mit dem Deutschland-Semesterticket ferner die Aufgabe des Studentenwerks nach § 118 Abs. 4 Satz 2 SächsHSG, wonach die Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern besonders zu berücksichtigen sind. Im Gegensatz zum MDV-Semesterticket, das sogar zu einem günstigeren Preis erhältlich gewesen wäre, enthält das Deutschland-Semesterticket keine alltagstaugliche Kindermitnahmeregelung mehr.
Zudem widerspricht die Erhebung des Pflichtbeitrages der eigenen Begründung des Studentenwerks für das Solidarprinzip: “Davon profitieren alle Mitglieder der Solidargemeinschaft, in besonderem Maße jedoch die Studierenden, die mehr als andere auf die Inanspruchnahme sozialer Unterstützungsleistungen angewiesen sind.” ([1]) Das hier umgesetzte Modell verlangt von Studierenden, die mehr als andere auf die Inanspruchnahme sozialer Unterstützungsleistungen angewiesen sind, eine wesentlich schlechtere oder ganz fehlende Gegenleistung in Kauf zu nehmen, um diejenigen Studierenden profitieren zu lassen, die nicht auf die Inanspruchnahme sozialer Unterstützungsleistungen angewiesen sind. Studierende mit Kindern als weitere Gruppe mit mehr Unterstützungsbedarf wird ebenfalls nicht mehr unterstützt. Gleichfalls unzutreffend ist die ebenfalls dort zu findende Aussage: “Mehr Beitragsbefreiungen würden also zu einer Erhöhung des zu leistenden Beitrages pro Studierendem [...] führen.” Der Preis für das Deutschland-Semesterticket ist gesetzlich fixiert auf 60% des Deutschlandtickets zum Vollpreis, so dass eine Erhöhung des zu leistenden Beitrages nicht von den Regelungen des Studentenwerks abhängt. Ein Eingriff in die Handlungsfreiheit der Studierenden, hier geschehen durch einen hohen Pflichtbeitrag, erfordert jedoch eine Begründung. Da bisher gegebene Begründung hier nicht zutrifft, wäre es in jedem Falle erforderlich, dass die Pflicht zur Beitragszahlung für eine anderswo günstiger erhältliche Leistung nach verwaltungsrechtlichen Maßstäben begründet wird.
Nach alledem ist der Pflichtbeitrag für ein Deutschland-Semesterticket im Wintersemester weder ausreichend begründet noch verhältnismäßig und missachtet den Gleichheitssatz und die Zweckbestimmung des Studentenwerks. Er ist daher abzulehnen, der erhobene Beitrag mithin zurückzuzahlen.
Mit freundlichen Grüßen
studierende Person
[1] https://www.studentenwerk-leipzig.de/solidarprinzip/
Und ab die Post
Das Ganze kann auch dieses Semester an das Rechnungswesen des Studentenwerks geschickt werden.
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