Unabhängige Studierende Leipzig

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Auch im Sommersemester 2025 hat das Studentenwerk leider verschiedene bekannte Probleme des Semestertickets nicht gelöst bekommen. Allerdings haben sich einige Rahmenbedingungen geändert.

Für das neue Semester findet Ihr daher hier ein neues, aktualisiertes Musterschreiben, wenn Ihr selbst über Eure Mobilität bestimmen wollt. Darin sind auch einige Rückfragen und weiteres Feedback berücksichtigt von Studierenden, die in der Zwischenzeit außergerichtlich oder gerichtlich gegen Benachteiligungen im Zusammenhang mit dem Semesterticket vorgegangen sind:

Musterschreiben Rückforderung unsolidarisches Semesterticket

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Rückerstattung bzw. Befreiung hinsichtlich des im Sommersemester 2025 erhobenen Pflichtbeitrages von 176,40 EUR für ein Deutschland-Semesterticket.

Ein Pflichtbeitrag für den Personenverkehr kann nach dem Solidarmodell erhoben werden, wenn sich daraus eine deutlich günstigere Nutzungsmöglichkeit ergibt (BVerwG, 12.05.1999 – 6 C 14.98). Die Verwaltungsgerichte sind bislang beispielsweise davon ausgegangen, dass eine Preisersparnis von 64% oder 85% deutlich günstiger und der Pflichtbeitrag damit verhältnismäßig ist. Ob die hier erzielte Preisersparnis von gerade einmal 40% gegenüber einem deutschlandweit bei verschiedenen Unternehmen erhältlichen Deutschlandticket dafür ausreicht, kann bereits als fraglich betrachtet werden, wenn man bedenkt, dass für diesen vergleichsweise geringen Vorteil das Deutschlandticket auch für Monate bezahlt werden muss, in denen man es nicht benötigt.

Die Preisersparnis ist aber nicht nur gegenüber allgemein erhältlichen Mobilitätsangeboten zu beurteilen, sondern muss einen deutlichen Vorteil auch gegenüber denjenigen Angeboten bieten, die speziell die zu den Beiträgen herangezogenen Personen ansonsten nutzen könnten.

In Leipzig gab es genau genommen schon von Anfang an keinen Bedarf an einem Deutschland-Semesterticket, da die Stadt Leipzig bereits vor dessen Einführung ein vergünstigtes Deutschlandticket anbot, das sich an Personen mit geringem Einkommen richtet und im Rahmen eines sogenannten Leipzig-Passes monatlich kündbar bezogen werden kann. Anhand der aktuellsten Sozialerhebung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung im Hinblick auf die durchschnittlich verfügbaren monatlichen Einkommen und die ortsüblichen Mieten ist davon auszugehen, dass Studierende bei der Einführung des Deutschland-Semesterticket bereits mehrheitlich einen Anspruch auf ein günstigeres und monatlich kündbares Deutschlandticket hatten. Zwar hat sich, mutmaßlich bedingt durch die voreilige Einführung des Deutschland-Semestertickets als etwas schlechtere Alternative für Studierende, der Bezug des Leipzig-Passes und damit auch dieses Alternativangebotes für Studierende zwischenzeitlich ein stückweit erschwert, allerdings durften Studierende, die dadurch den Anspruch verloren haben, darauf vertrauen, dass das Studentenwerk im Rahmen seiner Aufgabe zur wirtschaftlichen und sozialen Betreuung der Studierenden rechtzeitig auf den drohenden Nachteil hinweist und damit die Möglichkeit schafft, vorher noch den Leipzig-Pass zu alten Bedingungen zu beantragen. Dieser hätte dann wegen der einjährigen Gültigkeit immer noch einen Bezug des vergünstigten Tickets im Sommersemester ermöglicht. Insoweit durch den versäumten Hinweis seitens des Studentenwerkes ein vergünstigter Bezug eines monatlich kündbaren Deutschlandtickets unmöglich geworden ist, behalte ich mir eine Rückforderung der verursachten Mehrkosten vor. Darüber hinaus ist das Studentenwerk als öffentlich-rechtliche Anstalt aufgrund des Gleichheitssatzes gehalten, den vorteilsbezogenen Beitrag zum Semesterticket auch vorteilsgerecht zu bemessen und wesentlichen Verschiedenheiten der Beitragszahlenden Rechnung zu tragen (BVerwG, 26.06.1990 – 1 C 45.87). Dies hat das Studentenwerk in der Vergangenheit zutreffend umgesetzt durch Ausnahme von der Beitragspflicht oder Rückerstattung beispielsweise bei Personen, die aufgrund eines 9-Euro-Tickets oder eines Schwerbehindertenstatus nach § 228 SGB IX Anspruch günstigere Mobilität hatten. Bei Studierenden, die Anspruch auf ein vergünstigtes Deutschlandticket haben und damit einen wesentlich geringeren oder überhaupt keinen Vorteil durch das Deutschland-Semesterticket haben, fehlt diese Berücksichtigung bislang, so dass die Beitragserhebung auch hinsichtlich des Gleichheitssatzes rechtswidrig sein dürfte.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass es nicht die Aufgabe des Studentenwerks ist, Semestertickets auszuhandeln oder hierfür Beiträge zu erheben. Der Gesetzgeber hat die Aufgabe der studentischen Mobilität in § 25 Abs. 3 Nr. 6 SächsHSG den Studentenschaften zugewiesen. An anderen Hochschulstandorten halten sich die Studentenwerk auch bereits an das geltende Recht und überlassen die Aufgabe den Studentenschaften. In Leipzig hat dies zur Folge, dass sich der Beitrag und der dadurch gewährte Vorteil in jedem Falle auch daran messen lassen muss, welcher Vorteil bei rechtmäßiger Bereitstellung eines Semestertickets durch die Leipziger Studentenschaften zu erwarten wäre. Da selbst kleine Studentenschaften deutschlandweit aufgrund der einheitlichen Rahmenregelungen nachweislich in der Lage waren, Verträge über Deutschland-Semestertickets abzuschließen, ist bereits nicht zu erwarten, dass das zum Vergleich heranzuziehende Mobilitätsangebot jedenfalls nicht schlechter wäre als das Deutschland-Semesterticket des Studentenwerks. Tatsächlich ist sogar zu erwarten, dass die Studentenschaft bessere Konditionen hätte erzielen können. Vor der Einführung des Deutschland-Semestertickets nutzten Leipziger Studierende wie Studierende an einigen weiteren Hochschulstandorten ein MDV-Semesterticket, das weitere Vorteile wie beispielsweise eine kostenlose Kindermitnahme bot. Studierendenschaften, die direkt die Verträge über Deutschland-Semestertickets aushandelten, z.B. in Halle oder Merseburg, konnten diese Vorteile über das Basisangebot des Deutschlandtickets hinaus für ihre Studierenden ohne Aufpreis aushandeln. Aufgrund der großen Verhandlungsmasse durch die hohe Studierendenzahl in Leipzig ist zu erwarten, dass dies auch in Leipzig gelungen wäre, wenn die Studentenschaft direkt verhandelt hätte. Da die Studentenschaft – anders als das Studentenwerk, das noch verschiedene andere Interessengruppen berücksichtigt wie die Hochschule und die Stadt als mittelbaren Eigentümer eines einzelnen Verkehrsunternehmens – nur den Studierenden verpflichtet ist, und in dieser Rolle bereits in einem Plenumsbeschluss vom 26. September 2023 klar für eine Beibehaltung der Vorteile des MDV-Semestertickets votiert hatte, ist auch zu erwarten, dass die Studentenschaft diese Möglichkeit genutzt hätte, wenn das Studentenwerk die hierfür erforderlichen Mittel nicht einbehalten und für das nun existierende Semesterticket ohne die weiteren Vorteile genutzt hätte. Im Ergebnis ist der erzielte Vorteil schlechter als der, den Studierende erwarten könnten, wenn das Studentenwerk den Beitrag nicht erheben würde. Folglich ist der Beitrag wegen Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips rechtswidrig erhoben worden.

Durch das unterbliebene Aushandeln einer brauchbaren Regelung zur Kindermitnahme missachtet das Studentenwerk mit dem Deutschland-Semesterticket ferner die Aufgabe des Studentenwerks nach § 118 Abs. 4 Satz 2 SächsHSG, wonach die Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern besonders zu berücksichtigen sind. Im Gegensatz zum MDV-Semesterticket, das sogar zu einem günstigeren Preis erhältlich gewesen wäre, enthält das Deutschland-Semesterticket keine alltagstaugliche Kindermitnahmeregelung mehr. Eine solche Regelung enthalten dagegen die Deutschland-Semestertickets von anderen Studierendenschaften, die zuvor das MDV-Semesterticket genutzt hatten. Folglich ist davon auszugehen, dass eine Berücksichtigung der Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern mit den vorhandenen finanziellen Mitteln möglich gewesen wäre, aber nicht stattfand. Damit liegt eine zweckwidrige Mittelverwendung vor.

Zudem widerspricht die Erhebung des Pflichtbeitrages der eigenen Begründung des Studentenwerks für das Solidarprinzip: “Davon profitieren alle Mitglieder der Solidargemeinschaft, in besonderem Maße jedoch die Studierenden, die mehr als andere auf die Inanspruchnahme sozialer Unterstützungsleistungen angewiesen sind.” ([1]) Das hier umgesetzte Modell verlangt von Studierenden, die mehr als andere auf die Inanspruchnahme sozialer Unterstützungsleistungen angewiesen sind, eine wesentlich schlechtere oder ganz fehlende Gegenleistung in Kauf zu nehmen, um diejenigen Studierenden profitieren zu lassen, die nicht auf die Inanspruchnahme sozialer Unterstützungsleistungen angewiesen sind. Studierende mit Kindern als weitere Gruppe mit mehr Unterstützungsbedarf wird ebenfalls nicht mehr unterstützt. Gleichfalls unzutreffend ist die ebenfalls dort zu findende Aussage: “Mehr Beitragsbefreiungen würden also zu einer Erhöhung des zu leistenden Beitrages pro Studierendem [...] führen.” Der Preis für das Deutschland-Semesterticket ist gesetzlich fixiert auf 60% des Deutschlandtickets zum Vollpreis, so dass eine Erhöhung des zu leistenden Beitrages nicht von den Regelungen des Studentenwerks abhängt. Ein Eingriff in die Handlungsfreiheit der Studierenden, hier geschehen durch einen hohen Pflichtbeitrag, erfordert jedoch eine Begründung. Da bisher gegebene Begründung hier nicht zutrifft, wäre es in jedem Falle erforderlich, dass die Pflicht zur Beitragszahlung für eine anderswo günstiger erhältliche Leistung nach verwaltungsrechtlichen Maßstäben begründet wird.

Letztlich ist der Pflichtbeitrag auch deswegen zu beanstanden, weil das Deutschland-Semesterticket als gegenüberstehende Leistung nur abhängig von einer Datenweitergabe an eine breite Auswahl von Unternehmen erbracht werden kann. Die Datenweitergabe an ein Verkehrsunternehmen ist zwar in diesem Semester auf Grundlage von § 15 Abs. 5 SächsHSG möglich. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass das leistungserbringende Verkehrsunternehmen LVB bislang fälschlicherweise davon ausgeht, dass Studierende ihre Einwilligung in verschiedene Datenverarbeitungen freiwillig erteilen. Davon ist nicht auszugehen, da die Studierenden gezwungen werden, den Beitrag für das Semesterticket bereits im Voraus zu entrichten, und sie ohne Erteilung der Einwilligung vom Verkehrsunternehmen weder die Möglichkeit zur Nutzung erhalten, noch eine Rückerstattung. Damit ist ein besonders strenger Maßstab an die damit ohne faktische Widerspruchsmöglichkeit einhergehende Datenverarbeitung anzulegen, der nur solche Datenverarbeitungen umfassen kann, die zwingend erforderlich sind für die Leistungserbringung. Dem wird das Verkehrsunternehmen und damit mittelbar das Studentenwerk nicht gerecht. So gestattet sich das Verkehrsunternehmen ausweislich der eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 1. August 2024) beispielsweise eine Datenweitergabe an Inkasso- und Marketingdienstleister, Wirtschaftsauskunfteien sowie Markt- und Meinungsforschungsinstitute, wobei es sich allesamt um Branchen handelt, die für eine ordnungsgemäße Erbringung der Mobilitätsdienstleistung nicht herangezogen werden müssten. Für gezahlte Beiträge haben Studierende aber einen Anspruch auf eine rechtlich einwandfreie Leistung.

Nach alledem ist der Pflichtbeitrag für ein Deutschland-Semesterticket im Sommersemester weder ausreichend begründet noch verhältnismäßig, missachtet den Gleichheitssatz und die Zweckbestimmung des Studentenwerks, und ermöglicht keine rechtlich einwandfreie Leistung. Er ist daher abzulehnen, der erhobene Beitrag mithin zurückzuzahlen.

Mit freundlichen Grüßen

studierende Person

[1] https://www.studentenwerk-leipzig.de/solidarprinzip/

Und ab die Post

Das Ganze kann auch dieses Semester an das Rechnungswesen des Studentenwerks geschickt werden.

#usl #leipzig #deutschlandticket #semesterticket #solidarprinzip #datenschutz #studierenmitkind

Update 28. März 2025: Ein Musterschreiben für das Sommersemester 2025 gibt es hier

Mit Beitrag vom 13. Februar 2024 wurde bereits auf die Problematik des neuen Semestertickets hingewiesen. Mit Beitrag vom 4. April 2024 zusätzlich auf die besonders widrige Situation für Studierende mit Kindern.

Für das neue Semester findet Ihr hier ein neues, aktualisiertes Musterschreiben, wenn Ihr selbst über Eure Mobilität bestimmen wollt:

Musterschreiben Widerspruch unsolidarisches Semesterticket

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich der Erhebung eines Pflichtbeitrages von 176,40 EUR für ein Deutschland-Semesterticket im Wintersemester 2024/25, und beantrage daher die Rückerstattung bzw. Befreiung hinsichtlich des Pflichtbeitrages.

Ein Pflichtbeitrag für den Personenverkehr kann nach dem Solidarmodell erhoben werden, wenn sich daraus eine deutlich günstigere Nutzungsmöglichkeit ergibt (BVerwG, 12.05.1999 – 6 C 14.98). Die Verwaltungsgerichte sind bislang beispielsweise davon ausgegangen, dass eine Preisersparnis von 64% oder 85% deutlich günstiger und der Pflichtbeitrag damit verhältnismäßig ist. Ob die hier erzielte Preisersparnis von gerade einmal 40% gegenüber einem deutschlandweit bei verschiedenen Unternehmen erhältlichen Deutschlandticket dafür ausreicht, kann bereits als fraglich betrachtet werden.

Hier in Leipzig stellt sich die Situation jedoch sogar deutlich schlechter dar. Für Inhaber des Leipzig-Passes ist ein monatlich kündbares Deutschlandticket für 29 EUR erhältlich. Anhand der aktuellsten Sozialerhebung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung im Hinblick auf die durchschnittlich verfügbaren monatlichen Einkommen und die ortsüblichen Mieten ist davon auszugehen, dass Studierende hier mehrheitlich einen Anspruch haben. Damit ergibt sich tatsächlich kein Vorteil, sondern ein Nachteil von 40 Cent monatlich gegenüber dem günstigsten konkurrierenden Nahverkehrsangebot durch die Erhebung des Pflichtbeitrages. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass durch eine Neuregelung der Anspruchsvoraussetzungen ein Teil der Studierenden ab Oktober 2024 keinen Leipzig-Pass mehr beantragen können. Eine Antragstellung ist bis September 2024 noch möglich, und berechtigt zum Bezug eines vergünstigten Deutschlandtickets für noch mindestens ein Jahr. Im Rahmen seiner Aufgabe zur wirtschaftlichen und sozialen Betreuung der Studierenden wäre das Studentenwerk dazu angehalten gewesen, Studierende auf die Möglichkeit der Ermäßigung und deren drohenden Wegfall hinzuweisen, damit diese rechtzeitig den Leipzig-Pass beantragen können. Soweit das Studentenwerk diese Information zurückgehalten hat und damit den Irrtum herbeigeführt oder aufrechterhalten hat, dass für das Deutschlandticket 49 EUR bezahlt werden müssten, so rechtfertigt dies nicht die zwangsweise Erhebung eines Beitrages für ein schlechter rabattiertes Ticket.

Ferner missachtet das Deutschland-Semesterticket die Aufgabe des Studentenwerks nach § 118 Abs. 4 Satz 2, wonach die Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern besonders zu berücksichtigen sind. Im Gegensatz zum MDV-Semesterticket, das sogar zu einem günstigeren Preis erhältlich gewesen wäre, enthält das Deutschland-Semesterticket keine alltagstaugliche Kindermitnahme mehr. Eine Kindermitnahme enthalten auch die Deutschland-Semestertickets von anderen Studierendenschaften, die zuvor das MDV-Semesterticket genutzt hatten. Folglich ist davon auszugehen, dass eine Berücksichtigung der Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern mit den vorhandenen finanziellen Mitteln möglich gewesen wäre, aber nicht stattfand. Damit liegt eine zweckwidrige Mittelverwendung vor.

Zudem widerspricht die Erhebung des Pflichtbeitrages der eigenen Begründung des Studentenwerks für das Solidarprinzip: “Davon profitieren alle Mitglieder der Solidargemeinschaft, in besonderem Maße jedoch die Studierenden, die mehr als andere auf die Inanspruchnahme sozialer Unterstützungsleistungen angewiesen sind.” ([1]) Das hier umgesetzte Modell verlangt von Studierenden, die mehr als andere auf die Inanspruchnahme sozialer Unterstützungsleistungen angewiesen sind, eine Zusatzbelastung von 40 Cent ohne Gegenleistung in Kauf zu nehmen, um diejenigen Studierenden profitieren zu lassen, die nicht auf die Inanspruchnahme sozialer Unterstützungsleistungen angewiesen sind. Studierende mit Kindern als weitere Gruppe mit mehr Unterstützungsbedarf wird ebenfalls nicht mehr unterstützt. Gleichfalls unzutreffend ist die ebenfalls dort zu findende Aussage: “Mehr Beitragsbefreiungen würden also zu einer Erhöhung des zu leistenden Beitrages pro Studierendem [...] führen.” Der Preis für das Deutschland-Semesterticket ist gesetzlich fixiert auf 60% des Deutschlandtickets zum Vollpreis, so dass eine Erhöhung des zu leistenden Beitrages nicht von den Regelungen des Studentenwerks abhängt. Ein Eingriff in die Handlungsfreiheit der Studierenden, hier geschehen durch einen hohen Pflichtbeitrag, erfordert jedoch eine Begründung. Da bisher gegebene Begründung hier nicht zutrifft, wäre es in jedem Falle erforderlich, dass die Pflicht zur Beitragszahlung für eine anderswo günstiger erhältliche Leistung nach verwaltungsrechtlichen Maßstäben begründet wird.

Letztlich ist der Pflichtbeitrag auch deswegen zu beanstanden, weil das Deutschland-Semesterticket als gegenüberstehende Leistung nur abhängig von einer Datenweitergabe an Verkehrsunternehmen erbracht werden kann. Diese Datenweitergabe ist ab 1. Januar 2025 auf Grundlage von § 15 Abs. 5 SächsHSG möglich. Bis dahin fehlt es noch an einer Rechtsgrundlage, da der Sächsische Landtag sich nicht auf ein früheres Inkrafttreten geeinigt hat. Damit wäre eine rechtskonforme Nutzung erst in der zweiten Hälfte des Semesters möglich. Für gezahlte Beiträge haben Studierende aber einen Anspruch auf eine rechtlich einwandfreie Leistung.

Nach alledem ist der Pflichtbeitrag für ein Deutschland-Semesterticket im Wintersemester weder ausreichend begründet noch verhältnismäßig, missachtet die Zweckbestimmung des Studentenwerks, und ermöglicht keine rechtlich einwandfreie Leistung. Er ist daher abzulehnen.

Mit freundlichen Grüßen

studierende Person

[1] https://www.studentenwerk-leipzig.de/solidarprinzip/

Und ab die Post

Das Ganze kann auch dieses Semester an das Rechnungswesen des Studentenwerks geschickt werden.

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Während sich an einigen Hochschulen, die ihr Semesterticket auf das Deutschlandticket umgestellt haben, die Studierenden zu Recht wundern, wieso sie eine (oft dazu nur in App-Stores von Konzernen in Drittstaaten verfügbare) Smartphone-App installieren müssen, obwohl die Hochschule schon vorher eine Campus-Karte nach dem eTicket-Standard der VDV bereitstellte, die man dafür einfach hätte nutzen können, kommt an der Uni Leipzig der Digitalzwang tatsächlich erstmals durch das Deutschlandticket:

Die bisher gängigen Semestertickets (MDV-Semesterticket, vorher auch einmal LVB-Sockelticket) konnten einfach per Sichtkontrolle mit der Campus-Karte überprüft werden. Nichts musste gescannt oder eingelesen werden. Insofern ist es hier ein Novum, dass das Semesterticket, das immerhin den Bärenanteil des semesterweise zu bezahlenden Beitrags umfasst, nur noch genutzt werden kann, wenn man auch in zusätzliche Datenverarbeitungen “einwilligt”.

Ist das kleinlich? Die Frage kann man sich in Zeiten, in denen z.B. die elektronische Gesundheitskarte zeigt, dass medizinische Versorgung auch an Datenverarbeitung gekoppelt wird, natürlich stellen. Trotzdem scheint es bei manchen Detailfragen, als ob man sich über die Folgen jedenfalls nicht wirklich Gedanken gemacht hat:

So hatte sich die Hochschule erst 2021 insoweit zur Selbstbestimmung bekannt, dass auch vor dem Durchlaufen des oftmals bürokratischen Prozesses zur amtlichen Namensänderung der von Studierenden gewünschte Name bereits im Hochschulkontext geführt werden kann und daher auch auf die Campus-Karte gedruckt werden kann. Studierende waren jedenfalls im Hochschulkontext nicht mehr dazu gezwungen, einen Namen, mit dem sie sich nicht (mehr) identifizieren, weiter führen und preisgeben zu müssen. Mit dem zwingend digitalen Deutschlandticket ist damit nun jedenfalls auf dem Weg zur Hochschule Schluss. Der Vertragspartner, den sich das Studentenwerk ausgesucht hat, verlangt zwingend eine Verknüpfung mit dem amtlichen Namen auf dem Ausweisdokument, der auch z.B. in der ausgegebenen Chipkarte gespeichert wird und bei Kontrollen dann abgeglichen werden kann. Für die Personen, die auf die von der Hochschule gewährleistete Selbstbestimmung Wert gelegt haben, insofern ein Rückschritt. Und da es Personen gibt, die sich in Zeiten von Ungereimtheiten beim universitären Identitätsmanagement im Zusammenhang mit Namensänderungen davor gescheut haben, entsprechende digitale Dienste der Hochschule zu nutzen, da dann ein Name an Dritte preisgegeben worden wäre, den sie nicht (mehr) führen möchten, stellt sich die Frage, wie diese nun mit dem neuen Semesterticket umgehen sollen, bzw. ob die Nutzung des Nahverkehrs für diese noch zumutbar ist.

Zudem dürfte es in der Praxis mitunter schwierig sein, Betroffenenrechte geltend zu machen, wenn man z.B. den Überblick darüber behalten möchte, was mit den personenbezogenen Daten bei einer Fahrausweiskontrolle geschieht. Jedenfalls sieht man es in der Praxis eher selten, dass Personen, die Fahrausweiskontrollen durchführen, vorher die für den Datenschutz verantwortliche Person benennen. Im Gegenteil beobachtet man hier eher zeitlich gedrängtes Vorgehen, und Personal, das eher genervt denn hilfsbereit reagiert, wenn man solche Fragen vorab klären möchte.

Solange man das Deutschlandticket als Maßstab nimmt, mag all dies normal erscheinen, da die digitale Umsetzung hier Vorgabe der Bundesregierung war. Bezogen auf das Semesterticket und dessen ursprünglichen Zweck, Mobilität im Hochschulalltag zu sichern, sieht es aber anders aus. Hier kann man sich durchaus die Frage stellen, was das mit Datensparsamkeit zu tun hat, da der Zweck auch vom MDV-Semesterticket ganz ohne undurchsichtige Datenverarbeitung erfüllt wurde.

#usl #leipzig #deutschlandticket #semesterticket #datenschutz #selbstbestimmung

Update 28. März 2025: Ein Musterschreiben für das Sommersemester 2025 gibt es hier

Wie bei vielen anderen Studierendenwerken legt man auch in Leipzig das Solidarprinzip zugrunde, und führt weiter aus, davon profitierten alle Mitglieder der Solidargemeinschaft, in besonderem Maße jedoch die Studierenden, die mehr als andere auf die Inanspruchnahme sozialer Unterstützungsleistungen angewiesen seien. Wie kann es also sein, dass ab dem Sommersemester Studierende in einer schwächeren wirtschaftlichen Situation für eine Leistung über den “Solidarbeitrag” mehr bezahlen sollen als beim eigenständigen Kauf, nur damit Studierende in einer wirtschaftlich stärkeren Situation diese merkbar günstiger erhalten können?

Was war passiert?

Ab dem Sommersemester soll das bisherige Semesterticket durch ein Deutschlandticket ersetzt werden, das aufs Semester heruntergerechnet 29,40 EUR monatlich kosten soll, allerdings nicht wie sonst möglich monatlich gekündigt werden kann, wenn man es nicht braucht. Auch wenn es zunächst vielleicht attraktiv klingt, hat man dabei aber offensichtlich übersehen, dass die Stadt Leipzig hier etwas schneller war mit der Solidarität und ein monatlich kündbares Deutschlandticket für 29 EUR monatlich ermöglicht für alle, die einen Leipzig-Pass (Sozialpass der Stadt Leipzig) haben. Unter plausiblen Annahmen (max. 20 Stunden Wochenarbeitszeit neben Vollzeitstudium, SHK-Stellen zum Mindestlohn, übliche Mietkosten in Leipzig) hätte hier ein Großteil der Studierenden bereits Anspruch und daher keinen Bedarf an einem unflexibleren Ticket für 40 Cent mehr.

Dass das Solidarmodell nicht nach Belieben dehnbar ist und insbesondere im Kontext des Deutschlandtickets genau betrachtet werden muss, ist schon länger bekannt. Wenn ein Semesterticket verpflichtend gekauft werden muss, darf kein Missverhältnis zwischen Pflichtbeitrag und dem Vorteil für alle Studierenden bestehen. Einen genügend großen Vorteil haben Verwaltungsgerichte z.B. bei einem Preisvorteil von 64% oder 85% gesehen. Ob die lediglich 40% Ersparnis zwischen regulärem Deutschlandticket und Semester-Deutschlandticket genügen, damit ein Pflichtticket verhältnismäßig ist, müssten erst noch die Gerichte klären. Aber ein Semesterticket, das für viele Studierende schlichtweg teurer ist als die gleiche Leistung, wenn sie sie eigenständig von den Verkehrsbetrieben buchen würden, ist überhaupt kein Vorteil.

Da statt einer Abstimmung mit den Studierenden (ausweislich der Protokolle fand zuletzt vor über eineinhalb Jahren eine Sitzung des Semesterticketausschusses statt!) bereits Tatsachen geschaffen wurden und auch die vom Studentenwerk Leipzig angestoßene Umfrage zur Zukunft des Semestertickets jegliche Erwägungen hinsichtlich einer tatsächlich solidarischen (im ursprünglichen Wortsinne und entsprechend der eigenen Proklamationen des Studentenwerks) vermissen lässt, bleibt für alle, die hier nicht zustimmen, die Möglichkeit, der Entscheidung zu widersprechen. Dazu wird hier ein Musterschreiben bereitgestellt:

Musterschreiben Widerspruch unsolidarisches Semesterticket

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich der Festsetzung eines Pflichtbeitrages von 176,40 EUR für ein Semester-Deutschlandticket im Sommersemester 2024. Hilfsweise beantrage ich die Rückerstattung bzw. Befreiung hinsichtlich des Pflichtbeitrages.

Ein Pflichtbeitrag für den Personenverkehr kann nach dem Solidarmodell erhoben werden, wenn sich daraus eine deutlich günstigere Nutzungsmöglichkeit ergibt (BVerwG, 12.05.1999 – 6 C 14.98). Die Verwaltungsgerichte sind bislang beispielsweise davon ausgegangen, dass eine Preisersparnis von 64% oder 85% deutlich günstiger und der Pflichtbeitrag damit verhältnismäßig ist. Ob die hier erzielte Preisersparnis von gerade einmal 40% gegenüber einem deutschlandweit bei verschiedenen Unternehmen erhältlichen Deutschlandticket dafür ausreicht, kann bereits als fraglich betrachtet werden.

Hier in Leipzig stellt sich die Situation jedoch sogar deutlich schlechter dar. Für Inhaber des Leipzig-Passes ist ein monatlich kündbares Deutschlandticket für 29 EUR erhältlich. Im Hinblick auf häufig anzutreffende Konstellationen mit 20 Stunden wöchentlich verbleibender Arbeitszeit neben einem Vollzeitstudium, Bezahlung zum Mindestlohn für studentische Hilfskräfte und ortsübliche Mieten wird hier ein großer Teil der Studierenden Anspruch haben. Damit ergibt sich tatsächlich kein Vorteil, sondern ein Nachteil von 40 Cent monatlich gegenüber dem günstigsten konkurrierenden Nahverkehrsangebot durch die Erhebung des Pflichtbeitrages.

Zudem widerspricht die Erhebung des Pflichtbeitrages der eigenen Begründung des Studentenwerks für das hier anzuwendende Solidarprinzip: “Davon profitieren alle Mitglieder der Solidargemeinschaft, in besonderem Maße jedoch die Studierenden, die mehr als andere auf die Inanspruchnahme sozialer Unterstützungsleistungen angewiesen sind.” ([1]) Das hier umgesetzte Modell verlangt von Studierenden, die mehr als andere auf die Inanspruchnahme sozialer Unterstützungsleistungen angewiesen sind, eine Zusatzbelastung von 40 Cent ohne Gegenleistung in Kauf zu nehmen, um diejenigen Studierenden profitieren zu lassen, die nicht auf die Inanspruchnahme sozialer Unterstützungsleistungen angewiesen sind. Ein Eingriff in die Handlungsfreiheit der Studierenden, hier geschehen durch einen hohen Pflichtbeitrag, erfordert jedoch eine Begründung. Da bisher gegebene Begründung hier nicht zutrifft, wäre es in jedem Falle erforderlich, dass die Pflicht zur Beitragszahlung für eine anderswo günstiger erhältliche Leistung nach verwaltungsrechtlichen Maßstäben begründet wird.

Nach alledem ist ein Pflichtbeitrag für ein Semester-Deutschlandticket im Sommersemester weder ausreichend begründet noch verhältnismäßig, und daher abzulehnen.

Mit freundlichen Grüßen

studierende Person

[1] https://www.studentenwerk-leipzig.de/solidarprinzip/

Ein Wink für die Verantwortlichen

Das Ganze kann dann zunächst das Rechnungswesen des Studentenwerks bearbeiten. Um Nachteile zu vermeiden, ist es ratsam, den Semesterticketbeitrag trotzdem zunächst zu bezahlen (sollte je nach Hochschule ohnehin bereits geschehen sein). Wer das Geld dringend benötigt, sollte eher die Möglichkeit prüfen, zusätzlich zum Widerspruch einen Eilantrag zu stellen.

Nachdem die Verantwortlichen es offensichtlich nicht für erforderlich hielten, vorab gemeinsam mit den Studierenden abzuprüfen, ob ihr Vorhaben sinnvoll ist, bleibt zu hoffen, dass mit diesem Wink wieder ein Anreiz geschaffen wird, eine Lösung zu suchen im ursprünglichen Sinne des Solidarprinzips.

Update 24. September: Für viele Studierende letztmalig die Möglichkeit, sich den Leipzig-Pass zu sichern – dann reicht er noch für fast zwei Semester

Update 29. September: Ein aktualisiertes Musterschreiben ist online

#usl #leipzig #deutschlandticket #semesterticket #solidarprinzip