Unabhängige Studierende Leipzig

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Unter dem Banner #studentenwerkeretten rühren derzeit allen voran die sächsischen Studierendenwerke die Werbetrommel dafür, ihnen mehr Haushaltsmittel zuzuweisen. Wer würde da nicht zustimmen wollen, wenn es darum geht, ein Studium bezahlbar zu halten? Aber Moment, Anstalten öffentlichen Rechts, die mit vielen Steuergeldern gerettet werden sollten, gab es das nicht schonmal?

In der Tat, prominente Protagonisten der beispiellosen #bankenrettung waren die Landesbanken. Diese hatten nach und nach begonnen, sich mit unklarem Bezug zu ihrem öffentlichen Auftrag in riskante Geschäfte zu verstricken, und taten sich zudem durch Intransparenz hervor, so dass unklar bleibt, ob die Rettung mit Steuergeld wirklich die beste Alternative war. Trotzdem wurden zweistellige Milliardenbeträge für deren Rettung eingesetzt.

Schaut man auf die sächsischen Studierendenwerke, drängen sich Parallelen durchaus auf. Aufgabe laut § 118 Abs. 4 SächsHSG wäre vor allem der Betrieb von Mensen und Wohnheimen, aber auch die Förderung von ausländischen Studierenden, Studierenden mit chronischen Krankheiten, mit Kindern oder mit Behinderungen. Mit der Zeit haben die Studierendenwerke aber erkannt, dass man auch andere Betätigungen versuchen kann, wenn man Entscheidungen für häufig gleich eine fünfstellige Zahl Personen treffen kann. Gleich mehrfach tat sich etwa das Studentenwerk #leipzig damit hervor, seine Position für die Etablierung sogenannter “App-Zwänge” zu nutzen, bei der Leistungen davon abhängig gemacht werden, dass die Studierenden eine (oft nur mit Konto bei einem US-Unternehmen erhältliche) Smartphone-App installieren. So entschied man sich, offiziell vor Ökologiegesichtspunkten, dafür, Mehrwegbehälter anzubieten. Das aber nicht etwa mit dem in Leipzig bereits bei verschiedenen Gastronomen bewährten System von RECUP/REBOWL, das zu Synergieeffekten durch ein engmaschiges Netz an Rückgabemöglichkeiten und geringen Transportwegen hätte führen können. Vielmehr wurde ein bis dahin vor Ort noch überhaupt nicht vertretenes System RELEVO verpflichtet, mit der Vorteil eines Systemanbieters mangels anderer teilnehmender Gastronomen zunächst völlig wegfiel, und für die Nutzung ein Smartphone mit App und Konto vorausgesetzt wurde, obwohl der Dienstleister auch ein Offline-Lösung anbietet. Ob das noch in die Zuständigkeit fällt, weil man das System in den Mensen anbietet, darüber könnte man sich streiten. Eine Abkehr vom gesetzlichen Dienstleistungsauftrag gegenüber den Studierenden könnte man aber durchaus darin sehen, nachdem das System für einen Teil der Studierenden nicht nutzbar ist, und für weitere zu umständlich ist, so dass man sich eher eigene Behälter mitbringt oder den Kaffee im Pappbecher beim Discounter um die Ecke holt. Völlig abseits von der Zuständigkeit ist aber das schon länger zu beobachtende Engagement beim #semesterticket. Dieses fällt in Sachsen nach § 25 Abs. 3 Nr. 6 SächsHSG in die Zuständigkeit der Studierendenschaften. Dass in Leipzig stattdessen das Studentenwerk das Semesterticket aushandelt, bedeutet nicht nur Aufwand, den man stattdessen für den gesetzlichen Auftrag der Mensen und Wohnheime treiben könnte. Es wirkt sich am Ende sogar nachteilig für die Studierenden aus. Als die Möglichkeit der Deutschlandticket-Upgrades geschaffen wurde, handelte das Studentenwerk wiederum eine Lösung aus, die Studierende nur noch mit einer Smartphone-App nutzen konnten, während der Dienstleister allen anderen Kunden automatisch eine Chipkarte bereitstellte. Und bei der Umstellung auf das #deutschlandsemesterticket erhielten die Studierenden in Leipzig als einzigem Hochschulstandort unter denen, die zuvor das MDV-Semesterticket nutzten, ein Semesterticket ohne die bisherigen Mitnahmeregelungen. An den anderen MDV-Hochschulstandorte konnten die Studierenden ihr Semesterticket noch selbst aushandeln, und vertraten dabei die Interessen der Studierenden derart, dass die in Leipzig in Kauf genommenen Nachteile ausblieben.

Aber auch in den Bereichen, in denen die Studierendenwerke tatsächlich zuständig sind, bleiben große Fragezeichen. Bei nicht gewinnorientiert wirtschaftenden Studierendenwerken, die staatlich noch bezuschusst werden, sollte man eigentlich davon ausgehen, dass diese den privaten Wohnungsmarkt preislich unterbieten können. Stattdessen sind die Zimmer teurer als privat organisierte WG-Zimmer. Wegen fehlender #transparenz bleibt hier ungeklärt, woran es liegt.

Intransparenz scheint auch bei den Studierendenwerken ein systemisches Problem zu sein. Transparenzanfragen werden entweder jahrelang überhaupt nicht beantwortet, oder wesentliche Informationen werden Anfragestellenden vorenthalten.

Im Ergebnis gibt es erstaunliche Parallelen zu den Landesbanken sowohl was die kreative Geschäftstätigkeit abseits vom öffentlichen Auftrag angeht, als auch was die fehlende Transparenz angeht. Völlig unklar bleibt, ob die laut geforderte Zuweisung von mehr Haushaltsmitteln die beste Lösung wäre, und wie viel von dem Geld dann tatsächlich bei den Studierenden ankäme. Vielleicht wäre es nicht nur sparsamer für die ohnehin knappen Haushalte, sondern würde auch den Bedürfnissen der Studierenden eher gerecht, wenn man nachdrücklicher mehr Transparenz einfordern würde, oder ggf. auch unter Einbeziehung des Rechnungshofes sicherstellen würde, dass die Studierendenwerke zunächst zu ihren Kernaufgaben zurückfinden.

#usl #hochschulpolitik #appzwang #sachsen

Auch im Sommersemester 2025 hat das Studentenwerk leider verschiedene bekannte Probleme des Semestertickets nicht gelöst bekommen. Allerdings haben sich einige Rahmenbedingungen geändert.

Für das neue Semester findet Ihr daher hier ein neues, aktualisiertes Musterschreiben, wenn Ihr selbst über Eure Mobilität bestimmen wollt. Darin sind auch einige Rückfragen und weiteres Feedback berücksichtigt von Studierenden, die in der Zwischenzeit außergerichtlich oder gerichtlich gegen Benachteiligungen im Zusammenhang mit dem Semesterticket vorgegangen sind:

Musterschreiben Rückforderung unsolidarisches Semesterticket

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Rückerstattung bzw. Befreiung hinsichtlich des im Sommersemester 2025 erhobenen Pflichtbeitrages von 176,40 EUR für ein Deutschland-Semesterticket.

Ein Pflichtbeitrag für den Personenverkehr kann nach dem Solidarmodell erhoben werden, wenn sich daraus eine deutlich günstigere Nutzungsmöglichkeit ergibt (BVerwG, 12.05.1999 – 6 C 14.98). Die Verwaltungsgerichte sind bislang beispielsweise davon ausgegangen, dass eine Preisersparnis von 64% oder 85% deutlich günstiger und der Pflichtbeitrag damit verhältnismäßig ist. Ob die hier erzielte Preisersparnis von gerade einmal 40% gegenüber einem deutschlandweit bei verschiedenen Unternehmen erhältlichen Deutschlandticket dafür ausreicht, kann bereits als fraglich betrachtet werden, wenn man bedenkt, dass für diesen vergleichsweise geringen Vorteil das Deutschlandticket auch für Monate bezahlt werden muss, in denen man es nicht benötigt.

Die Preisersparnis ist aber nicht nur gegenüber allgemein erhältlichen Mobilitätsangeboten zu beurteilen, sondern muss einen deutlichen Vorteil auch gegenüber denjenigen Angeboten bieten, die speziell die zu den Beiträgen herangezogenen Personen ansonsten nutzen könnten.

In Leipzig gab es genau genommen schon von Anfang an keinen Bedarf an einem Deutschland-Semesterticket, da die Stadt Leipzig bereits vor dessen Einführung ein vergünstigtes Deutschlandticket anbot, das sich an Personen mit geringem Einkommen richtet und im Rahmen eines sogenannten Leipzig-Passes monatlich kündbar bezogen werden kann. Anhand der aktuellsten Sozialerhebung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung im Hinblick auf die durchschnittlich verfügbaren monatlichen Einkommen und die ortsüblichen Mieten ist davon auszugehen, dass Studierende bei der Einführung des Deutschland-Semesterticket bereits mehrheitlich einen Anspruch auf ein günstigeres und monatlich kündbares Deutschlandticket hatten. Zwar hat sich, mutmaßlich bedingt durch die voreilige Einführung des Deutschland-Semestertickets als etwas schlechtere Alternative für Studierende, der Bezug des Leipzig-Passes und damit auch dieses Alternativangebotes für Studierende zwischenzeitlich ein stückweit erschwert, allerdings durften Studierende, die dadurch den Anspruch verloren haben, darauf vertrauen, dass das Studentenwerk im Rahmen seiner Aufgabe zur wirtschaftlichen und sozialen Betreuung der Studierenden rechtzeitig auf den drohenden Nachteil hinweist und damit die Möglichkeit schafft, vorher noch den Leipzig-Pass zu alten Bedingungen zu beantragen. Dieser hätte dann wegen der einjährigen Gültigkeit immer noch einen Bezug des vergünstigten Tickets im Sommersemester ermöglicht. Insoweit durch den versäumten Hinweis seitens des Studentenwerkes ein vergünstigter Bezug eines monatlich kündbaren Deutschlandtickets unmöglich geworden ist, behalte ich mir eine Rückforderung der verursachten Mehrkosten vor. Darüber hinaus ist das Studentenwerk als öffentlich-rechtliche Anstalt aufgrund des Gleichheitssatzes gehalten, den vorteilsbezogenen Beitrag zum Semesterticket auch vorteilsgerecht zu bemessen und wesentlichen Verschiedenheiten der Beitragszahlenden Rechnung zu tragen (BVerwG, 26.06.1990 – 1 C 45.87). Dies hat das Studentenwerk in der Vergangenheit zutreffend umgesetzt durch Ausnahme von der Beitragspflicht oder Rückerstattung beispielsweise bei Personen, die aufgrund eines 9-Euro-Tickets oder eines Schwerbehindertenstatus nach § 228 SGB IX Anspruch günstigere Mobilität hatten. Bei Studierenden, die Anspruch auf ein vergünstigtes Deutschlandticket haben und damit einen wesentlich geringeren oder überhaupt keinen Vorteil durch das Deutschland-Semesterticket haben, fehlt diese Berücksichtigung bislang, so dass die Beitragserhebung auch hinsichtlich des Gleichheitssatzes rechtswidrig sein dürfte.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass es nicht die Aufgabe des Studentenwerks ist, Semestertickets auszuhandeln oder hierfür Beiträge zu erheben. Der Gesetzgeber hat die Aufgabe der studentischen Mobilität in § 25 Abs. 3 Nr. 6 SächsHSG den Studentenschaften zugewiesen. An anderen Hochschulstandorten halten sich die Studentenwerk auch bereits an das geltende Recht und überlassen die Aufgabe den Studentenschaften. In Leipzig hat dies zur Folge, dass sich der Beitrag und der dadurch gewährte Vorteil in jedem Falle auch daran messen lassen muss, welcher Vorteil bei rechtmäßiger Bereitstellung eines Semestertickets durch die Leipziger Studentenschaften zu erwarten wäre. Da selbst kleine Studentenschaften deutschlandweit aufgrund der einheitlichen Rahmenregelungen nachweislich in der Lage waren, Verträge über Deutschland-Semestertickets abzuschließen, ist bereits nicht zu erwarten, dass das zum Vergleich heranzuziehende Mobilitätsangebot jedenfalls nicht schlechter wäre als das Deutschland-Semesterticket des Studentenwerks. Tatsächlich ist sogar zu erwarten, dass die Studentenschaft bessere Konditionen hätte erzielen können. Vor der Einführung des Deutschland-Semestertickets nutzten Leipziger Studierende wie Studierende an einigen weiteren Hochschulstandorten ein MDV-Semesterticket, das weitere Vorteile wie beispielsweise eine kostenlose Kindermitnahme bot. Studierendenschaften, die direkt die Verträge über Deutschland-Semestertickets aushandelten, z.B. in Halle oder Merseburg, konnten diese Vorteile über das Basisangebot des Deutschlandtickets hinaus für ihre Studierenden ohne Aufpreis aushandeln. Aufgrund der großen Verhandlungsmasse durch die hohe Studierendenzahl in Leipzig ist zu erwarten, dass dies auch in Leipzig gelungen wäre, wenn die Studentenschaft direkt verhandelt hätte. Da die Studentenschaft – anders als das Studentenwerk, das noch verschiedene andere Interessengruppen berücksichtigt wie die Hochschule und die Stadt als mittelbaren Eigentümer eines einzelnen Verkehrsunternehmens – nur den Studierenden verpflichtet ist, und in dieser Rolle bereits in einem Plenumsbeschluss vom 26. September 2023 klar für eine Beibehaltung der Vorteile des MDV-Semestertickets votiert hatte, ist auch zu erwarten, dass die Studentenschaft diese Möglichkeit genutzt hätte, wenn das Studentenwerk die hierfür erforderlichen Mittel nicht einbehalten und für das nun existierende Semesterticket ohne die weiteren Vorteile genutzt hätte. Im Ergebnis ist der erzielte Vorteil schlechter als der, den Studierende erwarten könnten, wenn das Studentenwerk den Beitrag nicht erheben würde. Folglich ist der Beitrag wegen Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips rechtswidrig erhoben worden.

Durch das unterbliebene Aushandeln einer brauchbaren Regelung zur Kindermitnahme missachtet das Studentenwerk mit dem Deutschland-Semesterticket ferner die Aufgabe des Studentenwerks nach § 118 Abs. 4 Satz 2 SächsHSG, wonach die Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern besonders zu berücksichtigen sind. Im Gegensatz zum MDV-Semesterticket, das sogar zu einem günstigeren Preis erhältlich gewesen wäre, enthält das Deutschland-Semesterticket keine alltagstaugliche Kindermitnahmeregelung mehr. Eine solche Regelung enthalten dagegen die Deutschland-Semestertickets von anderen Studierendenschaften, die zuvor das MDV-Semesterticket genutzt hatten. Folglich ist davon auszugehen, dass eine Berücksichtigung der Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern mit den vorhandenen finanziellen Mitteln möglich gewesen wäre, aber nicht stattfand. Damit liegt eine zweckwidrige Mittelverwendung vor.

Zudem widerspricht die Erhebung des Pflichtbeitrages der eigenen Begründung des Studentenwerks für das Solidarprinzip: “Davon profitieren alle Mitglieder der Solidargemeinschaft, in besonderem Maße jedoch die Studierenden, die mehr als andere auf die Inanspruchnahme sozialer Unterstützungsleistungen angewiesen sind.” ([1]) Das hier umgesetzte Modell verlangt von Studierenden, die mehr als andere auf die Inanspruchnahme sozialer Unterstützungsleistungen angewiesen sind, eine wesentlich schlechtere oder ganz fehlende Gegenleistung in Kauf zu nehmen, um diejenigen Studierenden profitieren zu lassen, die nicht auf die Inanspruchnahme sozialer Unterstützungsleistungen angewiesen sind. Studierende mit Kindern als weitere Gruppe mit mehr Unterstützungsbedarf wird ebenfalls nicht mehr unterstützt. Gleichfalls unzutreffend ist die ebenfalls dort zu findende Aussage: “Mehr Beitragsbefreiungen würden also zu einer Erhöhung des zu leistenden Beitrages pro Studierendem [...] führen.” Der Preis für das Deutschland-Semesterticket ist gesetzlich fixiert auf 60% des Deutschlandtickets zum Vollpreis, so dass eine Erhöhung des zu leistenden Beitrages nicht von den Regelungen des Studentenwerks abhängt. Ein Eingriff in die Handlungsfreiheit der Studierenden, hier geschehen durch einen hohen Pflichtbeitrag, erfordert jedoch eine Begründung. Da bisher gegebene Begründung hier nicht zutrifft, wäre es in jedem Falle erforderlich, dass die Pflicht zur Beitragszahlung für eine anderswo günstiger erhältliche Leistung nach verwaltungsrechtlichen Maßstäben begründet wird.

Letztlich ist der Pflichtbeitrag auch deswegen zu beanstanden, weil das Deutschland-Semesterticket als gegenüberstehende Leistung nur abhängig von einer Datenweitergabe an eine breite Auswahl von Unternehmen erbracht werden kann. Die Datenweitergabe an ein Verkehrsunternehmen ist zwar in diesem Semester auf Grundlage von § 15 Abs. 5 SächsHSG möglich. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass das leistungserbringende Verkehrsunternehmen LVB bislang fälschlicherweise davon ausgeht, dass Studierende ihre Einwilligung in verschiedene Datenverarbeitungen freiwillig erteilen. Davon ist nicht auszugehen, da die Studierenden gezwungen werden, den Beitrag für das Semesterticket bereits im Voraus zu entrichten, und sie ohne Erteilung der Einwilligung vom Verkehrsunternehmen weder die Möglichkeit zur Nutzung erhalten, noch eine Rückerstattung. Damit ist ein besonders strenger Maßstab an die damit ohne faktische Widerspruchsmöglichkeit einhergehende Datenverarbeitung anzulegen, der nur solche Datenverarbeitungen umfassen kann, die zwingend erforderlich sind für die Leistungserbringung. Dem wird das Verkehrsunternehmen und damit mittelbar das Studentenwerk nicht gerecht. So gestattet sich das Verkehrsunternehmen ausweislich der eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 1. August 2024) beispielsweise eine Datenweitergabe an Inkasso- und Marketingdienstleister, Wirtschaftsauskunfteien sowie Markt- und Meinungsforschungsinstitute, wobei es sich allesamt um Branchen handelt, die für eine ordnungsgemäße Erbringung der Mobilitätsdienstleistung nicht herangezogen werden müssten. Für gezahlte Beiträge haben Studierende aber einen Anspruch auf eine rechtlich einwandfreie Leistung.

Nach alledem ist der Pflichtbeitrag für ein Deutschland-Semesterticket im Sommersemester weder ausreichend begründet noch verhältnismäßig, missachtet den Gleichheitssatz und die Zweckbestimmung des Studentenwerks, und ermöglicht keine rechtlich einwandfreie Leistung. Er ist daher abzulehnen, der erhobene Beitrag mithin zurückzuzahlen.

Mit freundlichen Grüßen

studierende Person

[1] https://www.studentenwerk-leipzig.de/solidarprinzip/

Und ab die Post

Das Ganze kann auch dieses Semester an das Rechnungswesen des Studentenwerks geschickt werden.

#usl #leipzig #deutschlandticket #semesterticket #solidarprinzip #datenschutz #studierenmitkind

Wer beim Studium in Leipzig versucht, sich für Belange einzusetzen, die nicht als “hip” gelten, merkt schnell, dass man sich nur in begrenztem Maße einbringen kann. So gibt es beispielsweise gleich mehrere Stellen, an die man sich im Hinblick auf Herausforderungen beim Studium mit Kind(ern) werden könnte. Wenn es dann darauf ankommt, kommt eine Antwort aber häufig spät oder überhaupt nicht, man wird vertröstet, oder die Stelle hält sich nicht für zuständig. Zudem finden Entscheidungen im Hochschulkontext, die Studierende betreffen, mitunter sehr intransparent statt. Relevante Informationen werden nach vielen Monaten oder überhaupt nicht veröffentlicht. Betroffene können den Eindruck gewinnen, die Hochschulautonomie solle dazu dienen, zu erproben, ob es auch undemokratischer geht als außerhalb der Hochschulblase.

Wenn interne Möglichkeiten erschöpft sind, bleibt dann nur noch der Weg über die Gerichte. Davon haben im Erfolgsfall alle Studierenden etwas, aber es kostet auch Zeit, Geld und Nerven. Engagierte Studierende stehen damit alleine da, denn anders als beispielsweise in Bonn gibt es an den Leipziger Hochschulen keinen Rechtshilfefonds.

Um die Situation zu verbessern, kann ab sofort gespendet werden. Die gesammelten Mittel sind für Rechtsverfolgungskosten (Kosten für Gericht und ggf. Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte) bestimmt, die Ausgrenzung, Studium mit Kind(ern) oder Transparenz im Hochschulkontext betreffen. Wer die Mittel nutzt, verpflichtet sich, aus den geförderten Verfahren stammende Urteile, Beschlüsse oder Bescheide (ggf. mit geschwärzten personenbeziehbaren Daten) zur Verfügung zu stellen, damit alle etwas davon haben. Spenden sind derzeit in Bitcoin möglich:

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Sollte es zu überschüssigen Mitteln kommen, so würden diese an Vereine oder Organisationen gespendet, die sich mit einem oder mehreren der o.g. Ziele befassen.

#leipzig #aktivismus #crowdfunding #hochschulpolitik #usl #boost

Update 28. März 2025: Ein Musterschreiben für das Sommersemester 2025 gibt es hier

Mit Beitrag vom 13. Februar 2024 wurde bereits auf die Problematik des neuen Semestertickets hingewiesen. Mit Beitrag vom 4. April 2024 zusätzlich auf die besonders widrige Situation für Studierende mit Kindern.

Für das neue Semester findet Ihr hier ein neues, aktualisiertes Musterschreiben, wenn Ihr selbst über Eure Mobilität bestimmen wollt:

Musterschreiben Widerspruch unsolidarisches Semesterticket

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich der Erhebung eines Pflichtbeitrages von 176,40 EUR für ein Deutschland-Semesterticket im Wintersemester 2024/25, und beantrage daher die Rückerstattung bzw. Befreiung hinsichtlich des Pflichtbeitrages.

Ein Pflichtbeitrag für den Personenverkehr kann nach dem Solidarmodell erhoben werden, wenn sich daraus eine deutlich günstigere Nutzungsmöglichkeit ergibt (BVerwG, 12.05.1999 – 6 C 14.98). Die Verwaltungsgerichte sind bislang beispielsweise davon ausgegangen, dass eine Preisersparnis von 64% oder 85% deutlich günstiger und der Pflichtbeitrag damit verhältnismäßig ist. Ob die hier erzielte Preisersparnis von gerade einmal 40% gegenüber einem deutschlandweit bei verschiedenen Unternehmen erhältlichen Deutschlandticket dafür ausreicht, kann bereits als fraglich betrachtet werden.

Hier in Leipzig stellt sich die Situation jedoch sogar deutlich schlechter dar. Für Inhaber des Leipzig-Passes ist ein monatlich kündbares Deutschlandticket für 29 EUR erhältlich. Anhand der aktuellsten Sozialerhebung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung im Hinblick auf die durchschnittlich verfügbaren monatlichen Einkommen und die ortsüblichen Mieten ist davon auszugehen, dass Studierende hier mehrheitlich einen Anspruch haben. Damit ergibt sich tatsächlich kein Vorteil, sondern ein Nachteil von 40 Cent monatlich gegenüber dem günstigsten konkurrierenden Nahverkehrsangebot durch die Erhebung des Pflichtbeitrages. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass durch eine Neuregelung der Anspruchsvoraussetzungen ein Teil der Studierenden ab Oktober 2024 keinen Leipzig-Pass mehr beantragen können. Eine Antragstellung ist bis September 2024 noch möglich, und berechtigt zum Bezug eines vergünstigten Deutschlandtickets für noch mindestens ein Jahr. Im Rahmen seiner Aufgabe zur wirtschaftlichen und sozialen Betreuung der Studierenden wäre das Studentenwerk dazu angehalten gewesen, Studierende auf die Möglichkeit der Ermäßigung und deren drohenden Wegfall hinzuweisen, damit diese rechtzeitig den Leipzig-Pass beantragen können. Soweit das Studentenwerk diese Information zurückgehalten hat und damit den Irrtum herbeigeführt oder aufrechterhalten hat, dass für das Deutschlandticket 49 EUR bezahlt werden müssten, so rechtfertigt dies nicht die zwangsweise Erhebung eines Beitrages für ein schlechter rabattiertes Ticket.

Ferner missachtet das Deutschland-Semesterticket die Aufgabe des Studentenwerks nach § 118 Abs. 4 Satz 2, wonach die Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern besonders zu berücksichtigen sind. Im Gegensatz zum MDV-Semesterticket, das sogar zu einem günstigeren Preis erhältlich gewesen wäre, enthält das Deutschland-Semesterticket keine alltagstaugliche Kindermitnahme mehr. Eine Kindermitnahme enthalten auch die Deutschland-Semestertickets von anderen Studierendenschaften, die zuvor das MDV-Semesterticket genutzt hatten. Folglich ist davon auszugehen, dass eine Berücksichtigung der Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern mit den vorhandenen finanziellen Mitteln möglich gewesen wäre, aber nicht stattfand. Damit liegt eine zweckwidrige Mittelverwendung vor.

Zudem widerspricht die Erhebung des Pflichtbeitrages der eigenen Begründung des Studentenwerks für das Solidarprinzip: “Davon profitieren alle Mitglieder der Solidargemeinschaft, in besonderem Maße jedoch die Studierenden, die mehr als andere auf die Inanspruchnahme sozialer Unterstützungsleistungen angewiesen sind.” ([1]) Das hier umgesetzte Modell verlangt von Studierenden, die mehr als andere auf die Inanspruchnahme sozialer Unterstützungsleistungen angewiesen sind, eine Zusatzbelastung von 40 Cent ohne Gegenleistung in Kauf zu nehmen, um diejenigen Studierenden profitieren zu lassen, die nicht auf die Inanspruchnahme sozialer Unterstützungsleistungen angewiesen sind. Studierende mit Kindern als weitere Gruppe mit mehr Unterstützungsbedarf wird ebenfalls nicht mehr unterstützt. Gleichfalls unzutreffend ist die ebenfalls dort zu findende Aussage: “Mehr Beitragsbefreiungen würden also zu einer Erhöhung des zu leistenden Beitrages pro Studierendem [...] führen.” Der Preis für das Deutschland-Semesterticket ist gesetzlich fixiert auf 60% des Deutschlandtickets zum Vollpreis, so dass eine Erhöhung des zu leistenden Beitrages nicht von den Regelungen des Studentenwerks abhängt. Ein Eingriff in die Handlungsfreiheit der Studierenden, hier geschehen durch einen hohen Pflichtbeitrag, erfordert jedoch eine Begründung. Da bisher gegebene Begründung hier nicht zutrifft, wäre es in jedem Falle erforderlich, dass die Pflicht zur Beitragszahlung für eine anderswo günstiger erhältliche Leistung nach verwaltungsrechtlichen Maßstäben begründet wird.

Letztlich ist der Pflichtbeitrag auch deswegen zu beanstanden, weil das Deutschland-Semesterticket als gegenüberstehende Leistung nur abhängig von einer Datenweitergabe an Verkehrsunternehmen erbracht werden kann. Diese Datenweitergabe ist ab 1. Januar 2025 auf Grundlage von § 15 Abs. 5 SächsHSG möglich. Bis dahin fehlt es noch an einer Rechtsgrundlage, da der Sächsische Landtag sich nicht auf ein früheres Inkrafttreten geeinigt hat. Damit wäre eine rechtskonforme Nutzung erst in der zweiten Hälfte des Semesters möglich. Für gezahlte Beiträge haben Studierende aber einen Anspruch auf eine rechtlich einwandfreie Leistung.

Nach alledem ist der Pflichtbeitrag für ein Deutschland-Semesterticket im Wintersemester weder ausreichend begründet noch verhältnismäßig, missachtet die Zweckbestimmung des Studentenwerks, und ermöglicht keine rechtlich einwandfreie Leistung. Er ist daher abzulehnen.

Mit freundlichen Grüßen

studierende Person

[1] https://www.studentenwerk-leipzig.de/solidarprinzip/

Und ab die Post

Das Ganze kann auch dieses Semester an das Rechnungswesen des Studentenwerks geschickt werden.

#usl #leipzig #deutschlandticket #semesterticket #solidarprinzip #datenschutz #studierenmitkind

tl;dr: Noch bis zum 30. September in ein Bürgerbüro gehen und den Leipzig-Pass abholen, um Vorteile zu sichern.

Ein Schattendasein unter den Vergünstigungsmöglichkeiten für Leipziger Studierende führt der Leipzig-Pass. Das Studentenwerk, das die Studierenden eigentlich fördern sollte, weist darauf nur ziemlich versteckt in einem Ratgeber für das Studium mit Kind hin. Er richtet sich nicht nur an Studierende, sondern allgemein an Personen mit geringem Einkommen. Traut man den letzten Erhebungen des BMBF zu studentischen Einkommen, dürfte aber die Mehrheit in Leipzig einen Anspruch darauf haben.

Dass die Möglichkeit so schlecht beworben ist, ist keineswegs verdient, da die Vergünstigungen häufig vorteilhafter sind als die, die man allein aufgrund des Studierendenstatus bekommt.

Leider hat die Stadt Leipzig zuletzt entschieden, Studierende in Zukunft außen vor zu lassen. Während zuvor einfach anhand der Einkommenshöhe bestimmt wurde, ob ein Leipzig-Pass ausgestellt wird, ganz unabhängig davon, welcher Art das Einkommen ist und welche Sozialleistungen ggf. bezogen werden, ist der Anspruch ab Oktober 2024 in den meisten Fällen an bestimmte Sozialleistungen geknüpft. BAföG bleibt hier außen vor, und damit wohl auch ein großer Teil der Studierenden.

Interessant dabei ist die Begründung. Die Stadt wurde beauftragt, u.a. eine Wiedereinführung eines Anspruchs für BAföG-Berechtigte zu prüfen. Die abschlägige Entscheidung wurde begründet mit “personellem Mehraufwand”, “finanziellem Mehraufwand” und “ggf. Auswirkungen auf die Gesamtfinanzierung des Semestertickets”. Dabei verwundert bereits der vermeintliche personelle und finanzielle Mehraufwand, denn bis Anfang dieses Jahres war es für die Stadt noch völlig selbstverständlich, dass auch Studierende einen Leipzig-Pass haben können. Ein “BAföG- beziehungsweise Berufsausbildungsbescheid” war hier sogar ausdrücklich als möglicher Nachweis genannt, den man vorlegen kann. Wieso das, was jahrelang funktionierte, nun plötzlich einen unzumutbaren Aufwand bedeuten sollte, geht aus dem Bericht nicht hervor.

Interessanter ist aber noch der Verweis auf die Auswirkungen auf die Gesamtfinanzierung des Semestertickets. Klassischerweise führte man Semestertickets dann ein, wenn es ansonsten nur wesentlich teurere Mobilitätsmöglichkeiten gibt, denn nur dann ist es gerechtfertigt, dass auch Studierende bezahlen müssen, die es überhaupt nicht wollen. Wenn aber die Stadt Leipzig eine Leistung, die eigentlich dafür da war, Menschen mit niedrigeren Einkommen bessere Teilhabe zu ermöglichen, gezielt den Studierenden entzieht, um die Finanzierung des Semestertickets zu erleichtern, dann driftet das Semesterticket in Richtung Selbstzweck, während die Studierenden zu bloßen Objekten degradiert werden, die dieses finanzieren sollen. Damit sie das auch tun, entzieht man ihnen notfalls an anderer Stelle Leistungen. Vielleicht auch ein Hinweis darauf, dass es nicht unbedingt vorteilhaft ist, dass in Leipzig im Gegensatz zu anderen Städten, in denen Studierendenvertretungen selbst solche Verträge abschließen, das Studentenwerk die Entscheidungen trifft. Eine echte Interessenvertretung wird hier schwierig, denn im Verwaltungsrat sitzt auch ein Vertreter der Stadt Leipzig. Und diese hat als Eigentümerin der Leipziger Verkehrsbetriebe zweifelsohne ein gewichtiges Eigeninteresse daran, ein Semesterticket finanziert zu sehen, wenn es sich als Großauftrag für eben dieses Verkehrsunternehmen darstellt.

Im Ergebnis auf jeden Fall ein Sachverhalt, mit dem sich der Stadtrat noch befassen sollte. Bis dahin bleibt aber noch die Möglichkeit, bis zum 30. September 2024 noch ein Bürgerbüro aufzusuchen und einen Leipzig-Pass zu beantragen, denn so lange gilt übergangsweise noch die bisherige einkommensabhängige Regelung für alle – auch für Studierende. Das ermöglicht zusätzliche Vergünstigungen und macht unabhängig vom Semesterticket. Bei einem Gültigkeitsbeginn ab September bleiben dafür immerhin noch 11 Monate. Vielleicht Zeit genug, um sich für zukünftig fairere Regelungen einzusetzen.

#semesterticket #usl #leipzig #lvb #boost

Die Landtagswahlen rücken näher, und gibt Gelegenheit, über Sinn und Unsinn der vielen Wahlkampfslogans nachzudenken, denen man unterwegs begegnet. Geradezu sozial wirkt es da auf den ersten Blick, wenn die “Alternative für Deutschland” von “Kitas kostenlos” oder “Schulessen kostenlos” schreibt.

Aber für wen ist das gedacht? Dass Essen in den letzten Jahren teurer geworden ist, hat wohl jeder gemerkt, und das ändert sich nicht, wenn es an der Schule gegessen werden soll. Und auch Kitas kosten im Betrieb Geld. Aber wer sich den Kitaplatz und das Schulessen nicht leisten kann, muss es bereits jetzt in Leipzig nicht bezahlen. Beim Schulessen z.B. so (Stichwort “Kinder- und Schülerspeisung”) und beim Kitaplatz so (Stichwort “Ermäßigung des Elternbeitrages”). Vor diesem Hintergrund wirkt es dann wenig sozial, würden doch nur diejenigen profitieren, die es sich leisten können, für die in Anspruch genommene Leistung auch zu bezahlen. Was bliebt, ist dann bloßer Populismus.

Doch irgendwoher kommt es bekannt vor, eine Leistung als Vorteil für die wirtschaftlich schwächeren darzustellen, obwohl in Wahrheit nur die mit höherem Einkommen profitieren. So verkündete die Geschäftsführerin des Studentenwerk Leipzig Anfang 2024 zum Semesterticket: “Unsere Studierenden können dann zum Preis von 29,40 Euro im Monat bundesweit im Geltungsbereich des Deutschlandtickets fahren.” (leider hinter einer Paywall). Was dabei tunlichst ungesagt blieb: Bereits ab Januar 2024 konnten alle, die sich 49 Euro für das Deutschlandticket nicht leisten konnten, dieses für 29 Euro erhalten. Also wiederum eine Leistung, die vollmundig als Einsatz für Studierende mit klammem Geldbeutel angepriesen wurde, aber nur den Zweck hatte, einen Rabatt für die zu erzielen, die ihn überhaupt nicht brauchen.

Gedanken dazu:

  1. Auch mal hinterfragen, wem wohlklingende Vorhaben wirklich nützen.

  2. Am Sonntag ist Landtagswahl, da sind wir alle gefragt, den landesweiten Populismus zu verhindern.

  3. In der Hochschulpolitik ist es genauso. Nur schwieriger, da Studierende z.B. beim Studentenwerk nur paritätisch vertreten sind. Knickt auch nur eine Person davon ein, können Maßnahmen, die den Studierenden bei genauerer Betrachtung nicht viel nützen, nicht verhindert werden.

#usl #leipzig #afd #hochschulpolitik #sozialstaat #studentenwerk

Nachdem zuletzt überraschend die zuvor nach dem Juni 2022 nicht mehr veröffentlichten Protokolle des Semesterticketausschusses doch noch veröffentlicht wurden, zeigt sich: Das könnte ein kleiner Erfolg des Sächsischen Transparenzgesetzes sein. Folgender Verwaltungsakt des Studentenwerks wurde zur Verfügung gestellt:

Bescheid Seite 1

Bescheid Seite 2

Bescheid Seite 3

Dem ist zu entnehmen, dass das Studentenwerk seine Transparenzpflicht durch Bereitstellung der Protokolle erfüllt. Zwar waren die Ergebnisse der Sitzungen wegen § 6 der Geschäftsordnung des Semesterticketausschusses ohnehin zu veröffentlichen, aber da das seit dem Beginn der öffentlichen Debatte über das Deutschlandticket im Jahr 2023 trotzdem nicht mehr geschehen ist, darf man schlussfolgern, dass erst durch einen Transparenzantrag wieder der Zugriff auf die Protokolle ermöglicht wurde.

Leider sieht man zugleich, dass das Studentenwerk sich ansonsten gegen jegliche Transparenz verwehrt. Obwohl viele Fragen offen bleiben dazu, wie es zu verschiedenen Nachteilen beim Deutschlandsemesterticket, aber auch beim vorherigen Deutschlandticketupgrade kam, obwohl eigentlich eine starke studentische Beteiligung vorgesehen ist, bleiben die Absprachen zwischen Studentenwerk und Verkehrsunternehmen größtenteils intransparent. Unklar bleibt auch, ob man manche Probleme hätte vermeiden können, wenn man verschiedene Verkehrsunternehmen miteinbezogen hätte, wie an anderen Hochschulen auch geschehen.

Ihr habt noch weitere Informationen zu diesen Themen? Dann gerne Teilen mit Hashtag #usl oder per Mention @[email protected] im Fediverse. Funktionierende Demokratie braucht Transparenz.

#semesterticket #hochschulpolitik #leipzig #transparenz

Wir erinnern uns: Zuletzt sah es so aus, als habe der Semesterticketausschuss zuletzt 2022 getagt. Zwischenzeitlich wurden tatsächlich sechs Protokolle aus den Jahren 2023 und 2024 veröffentlicht. Vor dem Hintergrund der studentischen Mitbestimmung und Interessenvertretung ist es natürlich fragwürdig, wenn man von Entscheidungen erst erfährt, wenn sie zum Teil sogar schon überholt sind, aber immerhin wird wenigstens nachträglich etwas Transparenz geschaffen.

Pro-Tipp: Bis zu 4 Wochen nach Bekanntgabe kann gegen die Entscheidungen Widerspruch eingelegt werden, und zum 28. Mai 2024 waren die Beschlüsse noch nicht bekanntgegeben. Wer also Nachteile durch einen der Beschlüsse aus den Jahren 2023 oder 2024 hat, könnte in den nächsten Tagen noch widersprechen.

#usl #semesterticket #leipzig #hochschulpolitik #transparenz

Während sich an einigen Hochschulen, die ihr Semesterticket auf das Deutschlandticket umgestellt haben, die Studierenden zu Recht wundern, wieso sie eine (oft dazu nur in App-Stores von Konzernen in Drittstaaten verfügbare) Smartphone-App installieren müssen, obwohl die Hochschule schon vorher eine Campus-Karte nach dem eTicket-Standard der VDV bereitstellte, die man dafür einfach hätte nutzen können, kommt an der Uni Leipzig der Digitalzwang tatsächlich erstmals durch das Deutschlandticket:

Die bisher gängigen Semestertickets (MDV-Semesterticket, vorher auch einmal LVB-Sockelticket) konnten einfach per Sichtkontrolle mit der Campus-Karte überprüft werden. Nichts musste gescannt oder eingelesen werden. Insofern ist es hier ein Novum, dass das Semesterticket, das immerhin den Bärenanteil des semesterweise zu bezahlenden Beitrags umfasst, nur noch genutzt werden kann, wenn man auch in zusätzliche Datenverarbeitungen “einwilligt”.

Ist das kleinlich? Die Frage kann man sich in Zeiten, in denen z.B. die elektronische Gesundheitskarte zeigt, dass medizinische Versorgung auch an Datenverarbeitung gekoppelt wird, natürlich stellen. Trotzdem scheint es bei manchen Detailfragen, als ob man sich über die Folgen jedenfalls nicht wirklich Gedanken gemacht hat:

So hatte sich die Hochschule erst 2021 insoweit zur Selbstbestimmung bekannt, dass auch vor dem Durchlaufen des oftmals bürokratischen Prozesses zur amtlichen Namensänderung der von Studierenden gewünschte Name bereits im Hochschulkontext geführt werden kann und daher auch auf die Campus-Karte gedruckt werden kann. Studierende waren jedenfalls im Hochschulkontext nicht mehr dazu gezwungen, einen Namen, mit dem sie sich nicht (mehr) identifizieren, weiter führen und preisgeben zu müssen. Mit dem zwingend digitalen Deutschlandticket ist damit nun jedenfalls auf dem Weg zur Hochschule Schluss. Der Vertragspartner, den sich das Studentenwerk ausgesucht hat, verlangt zwingend eine Verknüpfung mit dem amtlichen Namen auf dem Ausweisdokument, der auch z.B. in der ausgegebenen Chipkarte gespeichert wird und bei Kontrollen dann abgeglichen werden kann. Für die Personen, die auf die von der Hochschule gewährleistete Selbstbestimmung Wert gelegt haben, insofern ein Rückschritt. Und da es Personen gibt, die sich in Zeiten von Ungereimtheiten beim universitären Identitätsmanagement im Zusammenhang mit Namensänderungen davor gescheut haben, entsprechende digitale Dienste der Hochschule zu nutzen, da dann ein Name an Dritte preisgegeben worden wäre, den sie nicht (mehr) führen möchten, stellt sich die Frage, wie diese nun mit dem neuen Semesterticket umgehen sollen, bzw. ob die Nutzung des Nahverkehrs für diese noch zumutbar ist.

Zudem dürfte es in der Praxis mitunter schwierig sein, Betroffenenrechte geltend zu machen, wenn man z.B. den Überblick darüber behalten möchte, was mit den personenbezogenen Daten bei einer Fahrausweiskontrolle geschieht. Jedenfalls sieht man es in der Praxis eher selten, dass Personen, die Fahrausweiskontrollen durchführen, vorher die für den Datenschutz verantwortliche Person benennen. Im Gegenteil beobachtet man hier eher zeitlich gedrängtes Vorgehen, und Personal, das eher genervt denn hilfsbereit reagiert, wenn man solche Fragen vorab klären möchte.

Solange man das Deutschlandticket als Maßstab nimmt, mag all dies normal erscheinen, da die digitale Umsetzung hier Vorgabe der Bundesregierung war. Bezogen auf das Semesterticket und dessen ursprünglichen Zweck, Mobilität im Hochschulalltag zu sichern, sieht es aber anders aus. Hier kann man sich durchaus die Frage stellen, was das mit Datensparsamkeit zu tun hat, da der Zweck auch vom MDV-Semesterticket ganz ohne undurchsichtige Datenverarbeitung erfüllt wurde.

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Das ist natürlich nicht gerade das Maß an Zuverlässigkeit, was man sich wünscht. Wer eine zuverlässigere Instanz kennt, die auch Flyer und/oder politisches Material gestattet, gerne melden!

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