Rückforderung Semesterticket 2025

Auch im Sommersemester 2025 hat das Studentenwerk leider verschiedene bekannte Probleme des Semestertickets nicht gelöst bekommen. Allerdings haben sich einige Rahmenbedingungen geändert.

Für das neue Semester findet Ihr daher hier ein neues, aktualisiertes Musterschreiben, wenn Ihr selbst über Eure Mobilität bestimmen wollt. Darin sind auch einige Rückfragen und weiteres Feedback berücksichtigt von Studierenden, die in der Zwischenzeit außergerichtlich oder gerichtlich gegen Benachteiligungen im Zusammenhang mit dem Semesterticket vorgegangen sind:

Musterschreiben Rückforderung unsolidarisches Semesterticket

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Rückerstattung bzw. Befreiung hinsichtlich des im Sommersemester 2025 erhobenen Pflichtbeitrages von 176,40 EUR für ein Deutschland-Semesterticket.

Ein Pflichtbeitrag für den Personenverkehr kann nach dem Solidarmodell erhoben werden, wenn sich daraus eine deutlich günstigere Nutzungsmöglichkeit ergibt (BVerwG, 12.05.1999 – 6 C 14.98). Die Verwaltungsgerichte sind bislang beispielsweise davon ausgegangen, dass eine Preisersparnis von 64% oder 85% deutlich günstiger und der Pflichtbeitrag damit verhältnismäßig ist. Ob die hier erzielte Preisersparnis von gerade einmal 40% gegenüber einem deutschlandweit bei verschiedenen Unternehmen erhältlichen Deutschlandticket dafür ausreicht, kann bereits als fraglich betrachtet werden, wenn man bedenkt, dass für diesen vergleichsweise geringen Vorteil das Deutschlandticket auch für Monate bezahlt werden muss, in denen man es nicht benötigt.

Die Preisersparnis ist aber nicht nur gegenüber allgemein erhältlichen Mobilitätsangeboten zu beurteilen, sondern muss einen deutlichen Vorteil auch gegenüber denjenigen Angeboten bieten, die speziell die zu den Beiträgen herangezogenen Personen ansonsten nutzen könnten.

In Leipzig gab es genau genommen schon von Anfang an keinen Bedarf an einem Deutschland-Semesterticket, da die Stadt Leipzig bereits vor dessen Einführung ein vergünstigtes Deutschlandticket anbot, das sich an Personen mit geringem Einkommen richtet und im Rahmen eines sogenannten Leipzig-Passes monatlich kündbar bezogen werden kann. Anhand der aktuellsten Sozialerhebung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung im Hinblick auf die durchschnittlich verfügbaren monatlichen Einkommen und die ortsüblichen Mieten ist davon auszugehen, dass Studierende bei der Einführung des Deutschland-Semesterticket bereits mehrheitlich einen Anspruch auf ein günstigeres und monatlich kündbares Deutschlandticket hatten. Zwar hat sich, mutmaßlich bedingt durch die voreilige Einführung des Deutschland-Semestertickets als etwas schlechtere Alternative für Studierende, der Bezug des Leipzig-Passes und damit auch dieses Alternativangebotes für Studierende zwischenzeitlich ein stückweit erschwert, allerdings durften Studierende, die dadurch den Anspruch verloren haben, darauf vertrauen, dass das Studentenwerk im Rahmen seiner Aufgabe zur wirtschaftlichen und sozialen Betreuung der Studierenden rechtzeitig auf den drohenden Nachteil hinweist und damit die Möglichkeit schafft, vorher noch den Leipzig-Pass zu alten Bedingungen zu beantragen. Dieser hätte dann wegen der einjährigen Gültigkeit immer noch einen Bezug des vergünstigten Tickets im Sommersemester ermöglicht. Insoweit durch den versäumten Hinweis seitens des Studentenwerkes ein vergünstigter Bezug eines monatlich kündbaren Deutschlandtickets unmöglich geworden ist, behalte ich mir eine Rückforderung der verursachten Mehrkosten vor. Darüber hinaus ist das Studentenwerk als öffentlich-rechtliche Anstalt aufgrund des Gleichheitssatzes gehalten, den vorteilsbezogenen Beitrag zum Semesterticket auch vorteilsgerecht zu bemessen und wesentlichen Verschiedenheiten der Beitragszahlenden Rechnung zu tragen (BVerwG, 26.06.1990 – 1 C 45.87). Dies hat das Studentenwerk in der Vergangenheit zutreffend umgesetzt durch Ausnahme von der Beitragspflicht oder Rückerstattung beispielsweise bei Personen, die aufgrund eines 9-Euro-Tickets oder eines Schwerbehindertenstatus nach § 228 SGB IX Anspruch günstigere Mobilität hatten. Bei Studierenden, die Anspruch auf ein vergünstigtes Deutschlandticket haben und damit einen wesentlich geringeren oder überhaupt keinen Vorteil durch das Deutschland-Semesterticket haben, fehlt diese Berücksichtigung bislang, so dass die Beitragserhebung auch hinsichtlich des Gleichheitssatzes rechtswidrig sein dürfte.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass es nicht die Aufgabe des Studentenwerks ist, Semestertickets auszuhandeln oder hierfür Beiträge zu erheben. Der Gesetzgeber hat die Aufgabe der studentischen Mobilität in § 25 Abs. 3 Nr. 6 SächsHSG den Studentenschaften zugewiesen. An anderen Hochschulstandorten halten sich die Studentenwerk auch bereits an das geltende Recht und überlassen die Aufgabe den Studentenschaften. In Leipzig hat dies zur Folge, dass sich der Beitrag und der dadurch gewährte Vorteil in jedem Falle auch daran messen lassen muss, welcher Vorteil bei rechtmäßiger Bereitstellung eines Semestertickets durch die Leipziger Studentenschaften zu erwarten wäre. Da selbst kleine Studentenschaften deutschlandweit aufgrund der einheitlichen Rahmenregelungen nachweislich in der Lage waren, Verträge über Deutschland-Semestertickets abzuschließen, ist bereits nicht zu erwarten, dass das zum Vergleich heranzuziehende Mobilitätsangebot jedenfalls nicht schlechter wäre als das Deutschland-Semesterticket des Studentenwerks. Tatsächlich ist sogar zu erwarten, dass die Studentenschaft bessere Konditionen hätte erzielen können. Vor der Einführung des Deutschland-Semestertickets nutzten Leipziger Studierende wie Studierende an einigen weiteren Hochschulstandorten ein MDV-Semesterticket, das weitere Vorteile wie beispielsweise eine kostenlose Kindermitnahme bot. Studierendenschaften, die direkt die Verträge über Deutschland-Semestertickets aushandelten, z.B. in Halle oder Merseburg, konnten diese Vorteile über das Basisangebot des Deutschlandtickets hinaus für ihre Studierenden ohne Aufpreis aushandeln. Aufgrund der großen Verhandlungsmasse durch die hohe Studierendenzahl in Leipzig ist zu erwarten, dass dies auch in Leipzig gelungen wäre, wenn die Studentenschaft direkt verhandelt hätte. Da die Studentenschaft – anders als das Studentenwerk, das noch verschiedene andere Interessengruppen berücksichtigt wie die Hochschule und die Stadt als mittelbaren Eigentümer eines einzelnen Verkehrsunternehmens – nur den Studierenden verpflichtet ist, und in dieser Rolle bereits in einem Plenumsbeschluss vom 26. September 2023 klar für eine Beibehaltung der Vorteile des MDV-Semestertickets votiert hatte, ist auch zu erwarten, dass die Studentenschaft diese Möglichkeit genutzt hätte, wenn das Studentenwerk die hierfür erforderlichen Mittel nicht einbehalten und für das nun existierende Semesterticket ohne die weiteren Vorteile genutzt hätte. Im Ergebnis ist der erzielte Vorteil schlechter als der, den Studierende erwarten könnten, wenn das Studentenwerk den Beitrag nicht erheben würde. Folglich ist der Beitrag wegen Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips rechtswidrig erhoben worden.

Durch das unterbliebene Aushandeln einer brauchbaren Regelung zur Kindermitnahme missachtet das Studentenwerk mit dem Deutschland-Semesterticket ferner die Aufgabe des Studentenwerks nach § 118 Abs. 4 Satz 2 SächsHSG, wonach die Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern besonders zu berücksichtigen sind. Im Gegensatz zum MDV-Semesterticket, das sogar zu einem günstigeren Preis erhältlich gewesen wäre, enthält das Deutschland-Semesterticket keine alltagstaugliche Kindermitnahmeregelung mehr. Eine solche Regelung enthalten dagegen die Deutschland-Semestertickets von anderen Studierendenschaften, die zuvor das MDV-Semesterticket genutzt hatten. Folglich ist davon auszugehen, dass eine Berücksichtigung der Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern mit den vorhandenen finanziellen Mitteln möglich gewesen wäre, aber nicht stattfand. Damit liegt eine zweckwidrige Mittelverwendung vor.

Zudem widerspricht die Erhebung des Pflichtbeitrages der eigenen Begründung des Studentenwerks für das Solidarprinzip: “Davon profitieren alle Mitglieder der Solidargemeinschaft, in besonderem Maße jedoch die Studierenden, die mehr als andere auf die Inanspruchnahme sozialer Unterstützungsleistungen angewiesen sind.” ([1]) Das hier umgesetzte Modell verlangt von Studierenden, die mehr als andere auf die Inanspruchnahme sozialer Unterstützungsleistungen angewiesen sind, eine wesentlich schlechtere oder ganz fehlende Gegenleistung in Kauf zu nehmen, um diejenigen Studierenden profitieren zu lassen, die nicht auf die Inanspruchnahme sozialer Unterstützungsleistungen angewiesen sind. Studierende mit Kindern als weitere Gruppe mit mehr Unterstützungsbedarf wird ebenfalls nicht mehr unterstützt. Gleichfalls unzutreffend ist die ebenfalls dort zu findende Aussage: “Mehr Beitragsbefreiungen würden also zu einer Erhöhung des zu leistenden Beitrages pro Studierendem [...] führen.” Der Preis für das Deutschland-Semesterticket ist gesetzlich fixiert auf 60% des Deutschlandtickets zum Vollpreis, so dass eine Erhöhung des zu leistenden Beitrages nicht von den Regelungen des Studentenwerks abhängt. Ein Eingriff in die Handlungsfreiheit der Studierenden, hier geschehen durch einen hohen Pflichtbeitrag, erfordert jedoch eine Begründung. Da bisher gegebene Begründung hier nicht zutrifft, wäre es in jedem Falle erforderlich, dass die Pflicht zur Beitragszahlung für eine anderswo günstiger erhältliche Leistung nach verwaltungsrechtlichen Maßstäben begründet wird.

Letztlich ist der Pflichtbeitrag auch deswegen zu beanstanden, weil das Deutschland-Semesterticket als gegenüberstehende Leistung nur abhängig von einer Datenweitergabe an eine breite Auswahl von Unternehmen erbracht werden kann. Die Datenweitergabe an ein Verkehrsunternehmen ist zwar in diesem Semester auf Grundlage von § 15 Abs. 5 SächsHSG möglich. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass das leistungserbringende Verkehrsunternehmen LVB bislang fälschlicherweise davon ausgeht, dass Studierende ihre Einwilligung in verschiedene Datenverarbeitungen freiwillig erteilen. Davon ist nicht auszugehen, da die Studierenden gezwungen werden, den Beitrag für das Semesterticket bereits im Voraus zu entrichten, und sie ohne Erteilung der Einwilligung vom Verkehrsunternehmen weder die Möglichkeit zur Nutzung erhalten, noch eine Rückerstattung. Damit ist ein besonders strenger Maßstab an die damit ohne faktische Widerspruchsmöglichkeit einhergehende Datenverarbeitung anzulegen, der nur solche Datenverarbeitungen umfassen kann, die zwingend erforderlich sind für die Leistungserbringung. Dem wird das Verkehrsunternehmen und damit mittelbar das Studentenwerk nicht gerecht. So gestattet sich das Verkehrsunternehmen ausweislich der eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 1. August 2024) beispielsweise eine Datenweitergabe an Inkasso- und Marketingdienstleister, Wirtschaftsauskunfteien sowie Markt- und Meinungsforschungsinstitute, wobei es sich allesamt um Branchen handelt, die für eine ordnungsgemäße Erbringung der Mobilitätsdienstleistung nicht herangezogen werden müssten. Für gezahlte Beiträge haben Studierende aber einen Anspruch auf eine rechtlich einwandfreie Leistung.

Nach alledem ist der Pflichtbeitrag für ein Deutschland-Semesterticket im Sommersemester weder ausreichend begründet noch verhältnismäßig, missachtet den Gleichheitssatz und die Zweckbestimmung des Studentenwerks, und ermöglicht keine rechtlich einwandfreie Leistung. Er ist daher abzulehnen, der erhobene Beitrag mithin zurückzuzahlen.

Mit freundlichen Grüßen

studierende Person

[1] https://www.studentenwerk-leipzig.de/solidarprinzip/

Und ab die Post

Das Ganze kann auch dieses Semester an das Rechnungswesen des Studentenwerks geschickt werden.

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